Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft (9C_202/2018, zur Publikation bestimmt)
Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft (9C_202/2018, zur Publikation bestimmt)
Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft (9C_202/2018, zur Publikation bestimmt)
In diesem zur Publikation bestimmten Urteil stellt das Bundesgericht folgende Grundsätze auf: Behandlungskosten infolge einer extrauterinen Schwangerschaft («Eileiterschwangerschaft») vor der 13. Schwangerschaftswoche unterliegen der Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 7 KVG e contrario). Es handelt sich um eine pathologische Schwangerschaft (= Krankheit) und nicht um eine Risikoschwangerschaft, da sich das Risiko bzw. die Schwangerschaftskomplikation verwirklicht hat und eine medizinische Behandlung erfordert (E. 4.3.2).
Gemäss Art. 64 Abs. 7 KVG darf der Versicherer für folgende Leistungen keine Kostenbeteiligung erheben: (a) Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 (= besondere Leistungen bei Mutterschaft) und (b) Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a (= allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit), die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden (E. 3.4). Für die Kostenbeteiligung ist daher die Abgrenzung zwischen Mutterschaft und Krankheit wichtig.
Mutterschaft umfasst nach Art. 5 ATSG namentlich Schwangerschaft, wobei darunter die Schwangerschaft als natürlicher,...
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