Botschaft i.S. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern): zuhanden Parlament verabschiedet (18.047)
Botschaft i.S. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern): zuhanden Parlament verabschiedet (18.047)
Botschaft i.S. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern): zuhanden Parlament verabschiedet (18.047)
Die Zuständigkeit für die Zulassung der Ärztinnen und Ärzte zur Berufsausübung liegt nach bestehendem Gesetz (SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung) bei den Kantonen. Laut Botschaft zur Revision KVG sollen die Kantone in Zukunft eine Höchstzahl an ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten festlegen können, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen. Die Revision zielt darauf ab, eine Überversorgung zu verhindern, indem die Kantone neu selber für medizinische Fachbereiche und in bestimmten Regionen Höchstzahlen vorschreiben. Wichtig ist dabei die Absprache mit anderen Kantonen sowie die Anhörung der Leistungserbringer, der Versicherer und Versicherten. Steigen Kosten in einem Fachgebiet überdurchschnittlich an, können Kantone auch einen Zulassungsstopp verhängen.
Der Bundesrat will mit seinem Vorschlag eine dauerhafte Lösung für die Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Das revidierte KVG sieht vor:
- Ärztinnen und Ärzte unterstehen einer Prüfungspflicht, sie müssen das Schweizer Gesundheitssystem kennen, um zu Lasten der OKP ...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.