Diagnosestellung und Behandlungsbeginn bei psycho-organischem Syndrom (POS, 8C_788/2017)
Diagnosestellung und Behandlungsbeginn bei psycho-organischem Syndrom (POS, 8C_788/2017)
Diagnosestellung und Behandlungsbeginn bei psycho-organischem Syndrom (POS, 8C_788/2017)
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte den Leistungsanspruch einer Versicherten zunächst mit der Begründung abgelehnt, die Diagnose sei erst nach Vollendung des 9. Altersjahrs gestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut. Im Verfahren vor Bundesgericht argumentierte die beschwerdeführende IV-Stelle ferner damit, dass sowohl die Diagnosestellung als auch der Therapiebeginn für den Leistungsanspruch nicht rechtzeitig erfolgt seien. Sie führte an, die zu behandelnden Leiden müssten «bereits» diagnostiziert worden sein und «als solche» behandelt werden. Solange eine Diagnose fehle, würden die entsprechenden Störungen wohl allenfalls behandelt, seien aber noch nicht als solche diagnostiziert und würden daher noch nicht unter die Leistungspflicht der IV gemäss Ziffer 404 GgV Anhang fallen. Das Datum der erstmaligen gestellten Diagnose gemäss Ziffer 404 GgV Anhang stelle nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung dar, als sie vor dem 9. Altersjahr erfolgt sein müsse, sondern lege auch einen allfälligen Leistungsbeginn der IV fest.
Das Bundesgericht bejahte demgegenüber zunächst die Rechtzeitigkeit der Diagnosestellung...
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