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Kollektiver Austritt (Teilliquidation) und technische Rückstellungen (9C_615/2017, zur Publikation bestimmt)

Kollektiver Austritt (Teilliquidation) und technische Rückstellungen (9C_615/2017, zur Publikation bestimmt)

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge

Kollektiver Austritt (Teilliquidation) und technische Rückstellungen (9C_615/2017, zur Publikation bestimmt)

Kollektiver Austritt (Teilliquidation) und technische Rückstellungen: Soweit der Abgangsbestand vom Zweck der fraglichen Rückstellung miterfasst ist, hat er anteilsmässigen Anspruch darauf (Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2). Nicht entscheidend ist, ob sich ein gewisses berufsvorsorgerechtliches Risiko bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung noch verwirklichen kann (E. 2.1). Dagegen findet keine Übertragung statt, wenn die Versicherten- bzw. Zielgruppe einer bestimmten technischen Rückstellung gar nicht im Abgangsbestand enthalten ist (E. 2.2).

Das Bundesgericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 121 (E. 1.2.3) und lehnt eine Praxisänderung ausdrücklich ab (E. 2.3). Entgegen Ziff. 1 Abs. 6 der Fachrichtlinie 3 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 3, Stand 29. November 2011) ist nach dem Gesagten nicht erheblich, ob sich «das Risiko aufgrund seiner Definition und der Austritte gar nicht mehr verwirklichen kann» (E. 2.1).

Das Bundesgericht äussert sich näher zu Begriff und Funktion der technischen Rückstellungen (E. 2.1 und E. 2.2) und hält anschliessend fest, es sei einem kollektiven Austritt (...

iusNet AR-SVR 16.04.2018

 

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