Spezifische Methode und Di Trizio-Rechtsprechung (8C_429/2017, zur Publikation bestimmt)
Spezifische Methode und Di Trizio-Rechtsprechung (8C_429/2017, zur Publikation bestimmt)
Spezifische Methode und Di Trizio-Rechtsprechung (8C_429/2017, zur Publikation bestimmt)
Die Versicherte bezog eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Status als Vollerwerbstätige, IV-Grad von 50%). Im Jahr 2014 gebar die Versicherte einen Sohn. Im bereits zuvor angehobenen Revisionsverfahren kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eine Einschränkung von 23% aufweise. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 gab die Versicherte an, bei ihrem Sohn handle es sich um ein Wunschkind, für das sie ungeachtet ihres Gesundheitszustandes die ersten Lebensjahre bis mindestens zum Kindergartenalter da sein möchte. Dies führte zur Aufhebung der IV-Rente, was von der kantonalen Vorinstanz geschützt wurde.
Das Bundesgericht führt zunächst aus, nach welchen Grundsätzen die Beantwortung der Statusfrage (erwerbstätig, teilerwerbstätig, nichterwerbstätig) erfolgt (E. 2.3 und E. 2.4). Entscheidend ist, was die versicherte Person täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (hypothetische Beurteilung). Nicht massgebend ist, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet...
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