Tabellenlohnabzug und LSE 2012 (9C_200/2017)
Tabellenlohnabzug und LSE 2012 (9C_200/2017)
Tabellenlohnabzug und LSE 2012 (9C_200/2017)
In diesem in 3-er Besetzung gefällten Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zu einer strittigen Frage der Invaliditätsbemessung, und zwar zur allfälligen Kürzung des auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelten Invalideneinkommens (sog. leidensbedingter Tabellenlohnabzug).
Die Vorinstanz, das St. Galler Versicherungsgericht, war der Auffassung, dass die mit der LSE 2012 einhergehende strukturelle Anpassung (= Kompetenzniveaus statt Anforderungsniveaus) u.a. zur einer neuen Gewichtung körperlich schwerer Arbeiten und damit verbunden zu einer sprunghaften Erhöhung der Löhne für männliche Hilfsarbeiter gemäss bisherigem Anforderungsniveau 4 führte. Diese neue Gewichtung körperlich schwerer Arbeiten sei dadurch zu kompensieren, dass ein höherer Tabellenlohnabzug gewährt werde, wenn aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch leichtere körperliche Arbeiten verrichtet werden könnten. Die Vorinstanz verwies dabei u.a. auf Janna Kaltsunis Apeltsotou, Invaliditätsgrad - Parallelität der Vergleichseinkommen, in: U. Kieser (Hrsg)], Sozialversicherungsrechtstagung 2015, Zürich/St. Gallen 2016, S. 155 ff. und 164 ff.
Das Bundesgericht...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.