Die Überwachung von Arbeitnehmenden und die Observation von Versicherten sind unabhängig von der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich unzulässig, wenn sie ohne klare Grundlage in der Rechtsordnung ad hoc erfolgen. Dieser Grundsatz stärkt die Transparenz und Voraussehbarkeit der Datenbearbeitung und setzt einer Verwertung illegal erhobener Beweise enge Grenzen. Die jüngste Bundesgerichtspraxis nimmt diesen Grundsatz auf, schwächt ihn aber über die "Hintertür des Einzelfalls" allzu stark ab, worunter Grundanliegen des Rechts und des Datenschutzes leiden.