Ein professioneller Eishockeyspieler erhielt für seine Tätigkeit als solcher CHF 100‘000 pro Jahr. Neben seiner Tätigkeit als Eishockeyspieler arbeitete er in einem 50%-Pensum und verdiente damit zusätzlich rund CHF 26‘500 pro Jahr. Nach Kündigung dieser Stelle meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Genf für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ihm kein Verdienstausfall entstanden sei.