In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung einzig der Ablauf der einjährigen Wartezeit massgeblich ist. Für die Entstehung des Anspruchs nach der Variante ohne Wartezeit (in Analogie zu aArt. 29 Abs. 1 IVG «bleibend erwerbsunfähig») seien keine Gründe ersichtlich.