Nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot («Versorgungslücken») rechtfertigen eine Abweichung vom Territorialitätsprinzip (Art. 34 Abs. 2 KVG). Leitgesichtspunkt bildet die Versorgungssicherheit. Die Austauschbefugnis greift bei Auslandbehandlungen nicht. Streitfall: Operationen zum Penisaufbau (Phalloplastik) bei Transmann, extrem tiefe Fallzahlen in der Schweiz.