Drittauszahlung von Familienzulagen: Leben die Kinder beim sorgeberechtigten Elternteil, ist eine Drittauszahlung von Familienzulagen nach Art. 9 FamZG möglich, sobald der (oder die) Anspruchsberechtigte die Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht an den sorgeberechtigten Elternteil weiterleitet.