In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine säumige versicherte Person, um den Krankenversicherer wechseln zu können, den gesamten im Verlustschein wiedergegebenen Betrag und nicht nur die um den vom Kanton geleisteten 85%igen Betrag reduzierte Summe beglichen haben muss.