Im vorliegenden, in 5er-Besetzung ergangenen Urteil qualifizierte das Bundesgericht ein Ereignis als Unfall im Rechtssinn, bei dem eine stark alkoholisierte versicherte Person in der Badewanne ausrutschte, benommen in der Badewanne liegen blieb und sich in der Folge durch das einlaufende heisse Wasser Verbrühungen zweiten Grades an 30% des Körpers zuzog.