Das Bundesgericht hat kürzlich eine zentrale Frage im Bereich der Mitwirkungsrechte von Arbeitnehmenden geklärt. Die Zustimmung des Personals zur Kündigung einer Anschlussvereinbarung an eine Vorsorgeeinrichtung ist ein eigentliches Mitbestimmungsrecht. Sie erfordert eine aktive Einbindung der Arbeitnehmerseite, und zwar rechtzeitig vor dem Entscheid. Daher ist die Kündigung einer Anschlussvereinbarung an eine Vorsorgeeinrichtung ohne Zustimmung des Personals ungültig. Eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht.