Eine schriftliche Konkurrenzklausel, die «jede konkurrenzierende Tätigkeit» verbietet, erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit. Das Gericht hat diesfalls unter Betrachtung des Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit zu beurteilen, ob es übermässig ist und reduziert werden muss. Kenntnisse, die auch in einem anderen Unternehmen derselben Branche erworben werden können, sind als Berufserfahrung einzustufen und fallen nicht unter die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.