Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht hat die Arbeitgeberin bei Konflikten zwischen Arbeitskollegen angemessene Massnahmen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zu ergreifen. Genügen gutes Zureden und Abmahnen der Streitparteien nicht, muss die Arbeitgeberin zumutbare Lösungen bieten, wie beispielsweise eine Versetzung eines der Arbeitnehmer. Wird einem infolge körperlicher Auseinandersetzung verletzten Arbeitnehmer gekündigt, nachdem ihm signalisiert wurde, dass beide Streitparteien weiterbeschäftigt werden sollen und er um derartige Massnahmen gebeten hatte, liegt eine Rachekündigung vor. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nicht unmittelbar nach der entsprechenden Bitte ausgesprochen wurde.