Das Argument, eine offizielle Abmahnung hätte am Verhalten des Arbeitnehmers nichts geändert, rechtfertigte die fristlose Kündigung einen Monat nach dem Ereignis nicht.
Die durch eine interne Untersuchung hervorgebrachten Belege ergaben einen begründeten Tatverdacht, welcher die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Angestellten der schweizerischen Post rechtfertigt.