In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob die Namen derjenigen Ärzte, welche die Anamnese erheben, das medizinische Dossier analysieren und zusammenfassen sowie den Text auf Schlüssigkeit der Folgerungen überprüfen, der versicherten Person vor der Begutachtung bekannt gegeben werden müssen.