Das Bundesgericht unterzog eine Abgangsentschädigung sowohl der vertretungsrechtlichen als auch einer inhaltlichen Überprüfung. Es kam zum Schluss, dass bei einem Insichgeschäft, bei dem die sich begünstigenden Personen die alleinigen Eigentümer der Holding waren und diese insgesamt alle Tochter- und Enkelgesellschaften zu hundert Prozent besass, die gleiche Situation vorliegt wie bei einem Alleinaktionär. Es bestehen keine zur Gesellschaft gegenläufige Interessen.