Der angestellte Anwalt verletzte seine Treuepflicht krass, indem er für Kundinnen seiner Arbeitgeberin eine von ihm kontrollierte Gesellschaft als Verwaltungsrätin einsetzte.
Wird eine Arbeitnehmerin Opfer eines Betrugs zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin, stellt das allein noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Das Bundesgericht beurteilte eine fristlose Verdachtskündigung gegen einen "Head of Investments", nachdem ein Rechtsanwalt einer Bank gemeldet hatte, dass dieser versucht habe, einige Kundenberater:innen abzuwerben.
Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.
Das Bundesgericht setzte sich u.a. mit der Verjährung auseinander im Zusammenhang mit einer "bel étage"-Versicherung. Die Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Versicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, weshalb letzterem ein Schaden von CHF 614'707.50 entstand.
Das Bundesgericht überprüfte mehrere Pflichtverletzungen im Bereich Immobilien und kam zum Schluss, dass sie einzeln und zusammen eine fristlose Kündigung rechtfertigten.
Das Bundesgericht schützte eine fristlose Kündigung, die nach mehr als drei Monaten ausgesprochen wurde, weil der zeichungsberechtigte Verwaltungsratspräsident vorher in den Ferien weilte.
Das Vorlegen eines ungerechtfertigten (fristlosen) Kündigungsschreibens zusammen mit der "Option" eines Separation Agreements führt zu Nichtigkeit des letzteren.