In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Personen, die eine Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, nicht unter das Verbot der direkten geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau fallen. Das Bundesgericht weist damit die Beschwerde eines Mannes ab, der vorgebracht hatte, wegen seiner Homosexualität nicht für eine Stelle bei der Armee berücksichtigt worden zu sein.