Mit seinem Urteil vom 30. November 2017 kehrt das Bundesgericht von seiner Praxis ab, bei Versicherten mit leicht- bis mittelgradigen Depressionen zusätzlich zu den Leistungsvoraussetzungen für eine IV-Rente zu verlangen, dass eine Therapieresistenz vorliegt. Diese Änderung der Rechtsprechung ist zu begrüssen, wenn auch einzelne Ausführungen der Urteilsbegründung Anlass zu kritischen Einwänden geben.