Setzt eine Arbeitgeberin aufgrund von Diebstählen im Betrieb mithilfe von Polizeiangehörigen Videoüberwachung ein, handelt es sich um eine behördliche Untersuchung und nicht um eine private interne Untersuchung. Deshalb sind hierfür unabhängig vom Einverständnis der Arbeitgeberin die gesetzlich vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Bewilligungen einzuholen. Die erhobenen Beweise sind im Strafverfahren ansonsten nicht verwertbar.