In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil liess das Bundesgericht offen, ob der Umstand, dass die Durchführung einer (Teil-)Liquidation «mehrmals ungerechtfertigt verweigert» wurde, für die Vorverlegung der Fälligkeit der Austrittleistung spreche oder ob diesem Umstand durch das Beschreiten des aufsichtsrechtlichen Wegs zu begegnen wäre.
In Bestätigung von BGE 130 V 9 hält das Bundesgericht fest, dass der Vorsorgeschutz, der im Zeitpunkt des Übertritts bestand, zu erhalten ist: Die Eintrittsleistung bildet die Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs.