In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter über die Dauer nur in einer ersten Leistungsrahmenfrist, nicht aber in einer Folgerahmenfrist bejaht werden könne.
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen der beiden Leistungsarten Arbeitslosenentschädigung und Insolvenzentschädigung nach einer Freistellung auseinander.