Gegen zu kurzfristig oder den Interessen des Arbeitnehmers zuwiderlaufende angeordnete Ferien ist Einsprache zu erheben. Zusätzlich ist die Arbeitsleistung anzubieten, um den Ferienanspruch zu bewahren. Dies gilt auch für Ruhetage, aus denen nicht klar wird, ob sie von der Arbeitgeberseite als Ferien betrachtet werden oder nicht.