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Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) von Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen (8C_581/2017)

Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) von Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen (8C_581/2017)

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) von Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen (8C_581/2017)

Die ursprüngliche Rentenzusprache im vorliegenden Fall erfolgte in Bestätigung eines zwischen dem Versicherten und der Unfallversicherung abgeschlossenen Vergleiches. Praxisgemäss sind auch rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar (Urteil 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1 mit weiterem Hinweis, vgl. auch Urteil 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.4). Das Bundesgericht hielt in diesem in 3er Besetzung ergangenen Urteil fest, dass kein hinreichender Anlass bestehe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Insbesondere könne die Praxis, wonach Verfügungen, welche einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 mit weiteren Hinweisen), nicht auf die Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG übertragen werden. Anders als die Wiedererwägung knüpft die Revision nämlich nicht an eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache an, sondern dient der Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen in der Zeit seit der Rentenzusprache veränderten Sachverhalt (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.2 S. 516). Es besteht somit kein Grund, bezüglich der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen, anders zu behandeln als andere Rentenzusprachen.

Während die Beschwerdegegnerin ihre Revisionsverfügung noch damit begründete, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verbessert, hat das kantonale Gericht erwogen, eine Revision sei bereits aufgrund der geänderten erwerblichen Rahmenbedingungen zulässig. Bei der Rentenzusprache habe man sich vergleichsweise darauf geeinigt gehabt, den Versicherten, der in diesem Zeitpunkt zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber mit angepasstem Tätigkeitsprofil tätig war, als in erwerblicher Hinsicht optimal eingegliedert zu betrachten. Entsprechend sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung dieser konkreten Tätigkeit als Invalidentätigkeit festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Anstellung jedoch verloren, so dass in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Sachverhaltsänderung stattgefunden habe. Was der Versicherte gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag laut Bundesgericht nicht zu überzeugen. Es treffe zwar wohl zu, dass das Arbeitsverhältnis nicht direkt Gegenstand des Vergleiches war und sein Interesse am Vergleichsabschluss in erster Linie auf eine möglichst zeitnahe Festlegung der Ansprüche gerichtet war. Wird jedoch, wie vorliegend, eine Rente unter Bezugnahme auf eine bestimmte Tätigkeit als Invalidentätigkeit zugesprochen und fällt diese Tätigkeit in der Folge dahin, so kann dies eine erhebliche Änderung der erwerblichen Folgen eines Gesundheitsschadens und damit einen Revisionsgrund darstellen.

iusNet AR-SVR 11.05.2018