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Wie die alte Fasnacht mit einer Arbeitsunfähigkeit daherkommen

Wie die alte Fasnacht mit einer Arbeitsunfähigkeit daherkommen

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Wie die alte Fasnacht mit einer Arbeitsunfähigkeit daherkommen

A. arbeitete von 2007 bis Ende 2011 für die B. AG. Im 2017 forderte er von der Krankentaggeldversicherung der B. AG die Nachleistung von Taggeldern für eine angebliche Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Dezember 2011. Der Fall wurde schliesslich nach abweisenden Urteilen dem Bundesgericht vorgelegt (Sachverhalt).

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz erwogen habe, dass ein Schadenersatzanspruch von A. gegenüber der Arbeitgeberin mitunter voraussetze, dass A. einen Anspruch auf Leistungen aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber der Versicherung habe. Das wiederum setze voraus, dass A. im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Vorinstanz aber stellte fest, dass eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen sei. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt habe, dass Zweifel am Beweiswert der von A. eingereichten Arztzeugnisse bestehen. Zur Begründung führte sie an, dass diese entweder erst Jahre nach der behaupteten Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurden, sich nur vage zur Arbeitsunfähigkeit äussern, bloss auf ungesicherten Annahmen sowie Aussagen von A....

iusNet AR-SVR 24.06.2021

 

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