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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Entlassung verhältnismässig bei gravierenden Führungsmängeln während der Probezeit im öffentlichen Dienstverhältnis
Dem Beschwerdeführer wurden gravierende Führungsmängel vorgeworfen, u.a. mangelhafte Kommunikation sowohl mit seinen Untergebenen als auch mit Klientinnen und Klienten sowie wiederholte sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Drohungen diesen gegenüber. Da diese schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen für seinen Vorgesetzten nicht akzeptabel waren, wurde sein Dienstverhältnis aufgelöst.
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Bestand eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit?
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner aufgrund einer Herzklappeninsuffizienz ersucht, im Home-Office arbeiten zu können, da er in Bezug auf eine mögliche Sars-CoV-2-Infektion zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zähle, sei aber stattdessen zur Arbeitsleistung im Büro verpflichtet geblieben.
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Verletzung der Treuepflicht durch Nichtbefolgung der Covid19-Massnahmen
A. war seit September 2002 an der heutigen Berufsfachschule X. angestellt. Nach einer schriftlichen Verwarnung/Dienstanweisung und einer Verfügung betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt mit Gewährung des rechtlichen Gehörs löste die Berufsfachschule X. das Arbeitsverhältnis auf.
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Bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf ist zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf zu unterscheiden. Hierzu lässt sich dem Bundespersonalrecht nichts entnehmen.
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Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Kindergartenlehrpersonen des Kantons Basel-Stadt machten eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gegenüber den Primarlehrpersonen geltend.
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Covidmassnahmen: Nichtbefolgung der Maskentragpflicht
Die Beschwerdeführerin hat nach der im Rahmen der Covidmassnahmen per Ende Oktober 2020 erfolgten Einführung der Maskentragpflicht in Gebäuden unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis geltend gemacht, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen.
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Weisungsrecht des Arbeitgebers
Ein Lehrer der Kantonsschule Schaffhausen weigerte sich, die Weisung der Arbeitgeberin zu befolgen und einen Schüler, der erklärte, er sei «trans» und ein Junge nur noch mit seinem neu gewählten (männlichen) Rufnamen und nicht mehr mit dem (weiblichen) Geburtsnamen anzusprechen (E. 5.1.2).
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Änderungskündigung ist missbräuchlich: bei Angebot mit Frist ist deren Ablauf abzuwarten
Die Arbeitgeberin spielte ein doppeltes Spiel, indem sie der Arbeitnehmerin mittels Änderungskündigung eine Stelle anbot, dann jedoch die Bedenkfrist nicht abwartete, weshalb sie gegen Treu und Glauben verstiess und die Kündigung in ihrer Art und Weise missbräuchlich war.
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Bundesverwaltungsrichter:innen sind unselbständig erwerbstätig
Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter sind unselbstständig erwerbstätig, weshalb erneut zu prüfen ist, ob der Beschwerde einen Anspruch Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren hat.
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Kündigung einer vulnerablen Person nicht missbräuchlich
Die Beschwerdeführerin machte eine missbräuchliche Kündigung ihres Dienstverhältnisses geltend und begründete ihren Anspruch damit, dass ihr gekündigt wurde, weil sie Rechte im Arbeitsverhältnis geltend machte und teilweise arbeitsunfähig war.
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