7. Basler Sozialversicherungsrechtstagung Sachverhaltsabklärung und Missbrauchsbekämpfung
Sachverhaltsabklärung und Missbrauchsbekämpfung
An der nun mehr bereits siebten Basler Sozialversicherungsrechtstagung wird der Vormittag der Sachverhaltsabklärung und der Nachmittag der Missbrauchsbekämpfung gewidmet sein.
Den Auftakt bildet das Referat von Prof. Dr. Kurt Pärli, der einen allgemeinen Überblick zur Bestimmung des Versichertenstatus (Selbstständig/unselbstständigerwerbend, Nichterwerbstätig, Aufgabenbereich, Geschlecht usw.) gibt. Anschliessend stellt MLaw Laura Kunz die Bedeutung des Arbeits(un)fähigkeitszeugnisses als Beweismittel im Verfahren in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts sowie in der (privaten) Krankentaggeldversicherung dar. Dr. iur. Aleksandra Milosevic stellt versicherungsexterne und - interne medizinische Gutachten als massgebliche Instrumente der Sachverhaltsabklärung einander gegenüber. Dabei erläutert sie gesetzliche und rechtsprechungsgemässe Neuerungen im Bereich der versicherungsexternen Gutachtenseinholung und beleuchtet anhand der Invaliden-, Unfall- (Suva) und obligatorischen Krankenpflegeversicherung die verfahrensgrundrechtliche Problematik versicherungsinterner Abklärungen. Das letzte Referat des Vormittags widmet sich der Observation als Variante der Sachverhaltsabklärung (Dr. iur. Lucien Mouttet). Dabei werden insbesondere die Schwierigkeiten, welche mit der neuen Gesetzesgrundlage einhergehen, aufgezeigt. Den Auftakt zum Nachmittag gestaltet Prof. Dr. Thomas Gächter. Er wird verschiedene Konstellationen auf der Seite des Beitragsrechts ausleuchten, beispielsweise Formen der Beitragshinterziehung oder Beitragsvermeidung im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder der missbräuchlichen Gestaltung von Einkommensflüssen. Danach stellt Dr. iur. Marco Weiss die vielfältigen Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht (AHVG, BVG, KVG, UVG, AVIG) als Teil des Nebenstrafrechts unter besonderer Berücksichtigung der Praxis vor. Prof. Wolfgang Wohlers setzt sich anschliessend mit Art. 148a StGB, dessen Anwendungsvoraussetzungen und dem Verhältnis zum Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB auseinander. Den Abschluss der Referatsreigen macht Prof. Peter Mösch Payot, der eine Übersicht zur Sicherung des rechtmässigen Bezuges in der Sozialhilfe gewährt.