Kündigung des leitenden Arztes am Universitätsspital Zürich rechtmässig
Wenn ein Konflikt derart verhärtet ist, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses das mildeste Mittel darstellt, bedarf es auch keiner Bewährungszeit mehr.
Wenn sich das Nichtbestehen eines Anspruchs direkt aus den Akten ergibt, bedarf es für die Auslösung des Verwirkungsfristenlaufs keines "zweiten Anlasses".
Auskunftsanspruch bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge beschränkt
Das Auskunftsrecht bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge ist durch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt und auch der Anspruch auf versicherungsmathematische Überprüfung der Leistungen erweitert den Anspruch nicht.
Arbeitgebende dürfen UV-Taggelder nicht mit Ansprüchen gegen Arbeitnehmende verrechnen
Weil es an Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung fehlt, können Arbeitgebende die erhaltenen UV-Taggelder nicht mit Forderungen gegen Arbeitnehmende verrechnen.