Keine Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien auf interne Untersuchungen von Arbeitgebenden
Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit der Kündigung eines Director (Arbeitnehmer und Beschwerdegegner) durch eine Bank (Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin) auseinanderzusetzen, die nach durchgeführter interner Untersuchung zur Abklärung von Vorwürfen der sexuellen Belästigung ausgesprochen wurde.
Einer Angestellten der KESB Genf wurde vorgeworfen, während ihrer Arbeitszeit private Angelegenheiten zu erledigen und im Computerprogramm der KESB unberechtigterweise nach Personen zu suchen, was eine Kontrolle ihres Computers ergab. Sie beschwerte sich und berief sich auf eine Verletzung ihrer Privatsphäre.
Der Beschwerdeführer schloss mit der Beschwerdegegnerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die vereinbarte Probezeit betrug drei Monate. Noch während der Probezeit, kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis.
Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanz, welches die fristlose Entlassung der Beschwerdegegnerin als ungerechtfertigt erachtete. Die fristlose Kündigung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwarf, ein Arbeitszeugnis ungerechtfertigt erlangt zu haben.
Die Kantonspolizei löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt; diese richte sich gegen die Polizeiarbeit bei der Durchsetzung der COVID-Massnahmen und rufe Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zu querulatorischen Anzeigen gegen Polizisten auf. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht und forderte Lohnersatz sowie eine Entschädigung und Abfindung.
Die Beschwerdeführerin sah sich mit verschiedenen Vorwürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) und der Betreuung von Doktorierenden konfrontiert. Sie selber hatte eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen die EPFL hängig, welche im Mai 2023 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil wehrt sie sich nun vor Bundesgericht und verlangt eine Entschädigung für die entstandenen Kosten.
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
Streitig und zu prüfen war, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht es abgelehnt hatte, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 den seitens der Beschwerdeführerin entrichteten AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige als anerkannte Ausgabe in die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit einzubeziehen (E. 2.1).
Unprofessionelles und aggressives Verhalten am Arbeitsplatz
Der Beschwerdeführer A. arbeitete seit März 2020, erst in einem befristeten, dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, beim Spital B. Dabei verhielt sich A. teils unprofessionell und aggressiv gegenüber Kollegen und Vorgesetzten. Hinzu kamen Fälle von unpünktlichem Erscheinen und verschiedene Kommunikationsproblematiken. Daher löste die Arbeitgeberin B. am 20. Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis mit A. fristgerecht per 31. März 2023 auf.