Modernisierung der Aufsicht: diverse Änderungen in der Altersvorsorge
Am 19. April 2023 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Auftrag des Bundesrates das Vernehmlassungsverfahren für diverse Vorlagen bezüglich der Modernisierung der Aufsicht in der Altersvorsorge.
Freiwilliger, individueller und unabhängiger Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Weil der Austritt eines Beschwerdeführers aus der Unternehmung G. freiwillig, individuell und unabhängig von einem Abgang war, der möglicherweise einen Fall von Teilliquidation hätte darstellen können, bestand kein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven.
Krankheit war ausschlaggebend für Pensumsreduktion
Die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Pensionskassen grundsätzlich verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar festgesetzt worden sind. Dementsprechend war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre, hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt.
Am 17. Februar 2023 wurde das Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zur Änderungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bezüglich der Personalfürsorgestiftungen eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 26. Mai 2023.
Zuständigkeit für die Beurteilung einer Konventionalstrafe gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR
Die Regelung in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, wonach der Stiftungsrat Vertragsverletzungen, z.B. wenn Beiträge nicht oder ungenügend abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahndet und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbindet, generiert eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit.
Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG)
Im Auftrag des Bundesrates eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am 7. September 2022 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des BVG bezüglich der Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung.
Wie wirkt sich eine berufsbegleitende Ausbildung auf die Waisenrente aus?
Die quantitative Grenze aus dem AHV-Recht kann nicht eins zu eins auf die berufliche Vorsorge übertragen werden, weil die Waisenrente aus der beruflichen Vorsorge die Situation des Kindes über die reine Deckung des Lebensbedarfs hinaus verbessern soll.
Auskunftsanspruch bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge beschränkt
Das Auskunftsrecht bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge ist durch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt und auch der Anspruch auf versicherungsmathematische Überprüfung der Leistungen erweitert den Anspruch nicht.