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Ungewöhnlichkeitsregel und Informationspflicht bei KTV (4A_460/2017)

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Ungewöhnlichkeitsregel und Informationspflicht bei KTV (4A_460/2017)

In einem Fall zur kollektiven Krankentaggeldversicherung äusserte sich das Bundesgericht zur Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel sowie zu einer allfälligen Informationspflicht der Versicherung.
iusNet AR-SVR 31.12.2017

AHV-Unterstellung im internationalen Dreiecksverhältnis (9C_320/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Internationales Sozialversicherungsrecht

AHV-Unterstellung im internationalen Dreiecksverhältnis (9C_320/2017, zur Publikation bestimmt)

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro obligatorisch der AHV unterstand.
iusNet AR-SVR 31.12.2017

Abkehr von der Depressionspraxis

Kommentierung
Invalidenversicherung

Abkehr von der Depressionspraxis

Mit seinem Urteil vom 30. November 2017 kehrt das Bundesgericht von seiner Praxis ab, bei Versicherten mit leicht- bis mittelgradigen Depressionen zusätzlich zu den Leistungsvoraussetzungen für eine IV-Rente zu verlangen, dass eine Therapieresistenz vorliegt. Der vorliegende Kommentar ordnet diese Rechtsprechungsänderung ein.
Sabine Steiger-Sackmann
iusNet AR-SVR 31.12.2017

Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer AG (8C_82/2017)

Rechtsprechung
Unfallversicherung

Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer AG (8C_82/2017)

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob bei einem Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der nicht Aktionär der Gesellschaft ist, mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn versichert ist (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV).
iusNet AR-SVR 06.01.2018

Spätfolgen und geändertes Recht (8C_430/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Militärversicherung

Spätfolgen und geändertes Recht (8C_430/2017, zur Publikation bestimmt)

Zu beurteilen hatte das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid, ob im Rahmen von Art. 6 MVG die Frage, ob eine Gesundheitsschädigung versichert ist, sich nach dem im Zeitpunkt der Schädigung geltenden Recht beurteilt, oder nach dem Recht, welches im Zeitpunkt des Auftretens der Spätfolgen gilt.
iusNet AR-SVR 06.01.2018

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