Streitig und zu prüfen war, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht es abgelehnt hatte, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 den seitens der Beschwerdeführerin entrichteten AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige als anerkannte Ausgabe in die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit einzubeziehen (E. 2.1).