Keine Ungleichbehandlung i.S. Sonn- und Feiertagszuschläge
Ein Angestellter im Justizvollzug, der pauschal 15% Zuschlag erhält für die mit der Arbeit verbundene Besonderheiten und Sonderkonditionen für Nacht- und Sonderdienst hat, kann keinen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit geltend machen.
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.
Die "Uber B.V." betreibt ein Transportunternehmern nach Genfer Recht
Insbesondere weil Uber-Fahrer:innen Arbeitnehmer:innen sind, betreibt die "Uber B.V." ein Transportunternehmern nach Genfer Recht, weshalb sie die gesetzlichen Pflichten zu beachten hat, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer:innen und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben
Weil Gastronomiebetriebe kein Weisungsrecht gegenüber "Uber Eats"-Fahrer:innen haben und diese nicht in ihre Arbeitsorganisation integriert sind, liegt kein Personalverleih vor.
Kündigung des leitenden Arztes am Universitätsspital Zürich rechtmässig
Wenn ein Konflikt derart verhärtet ist, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses das mildeste Mittel darstellt, bedarf es auch keiner Bewährungszeit mehr.