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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Anstellungsverhältnis von Schulleitenden und Lehrpersonen der Volksschule
Der vorliegende Fachbeitrag gibt eine Übersicht über die wesentlichen Gesetzesgrundlagen für Lehrpersonen und Schulleitende im Kanton Zürich. Dabei werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede im für die beiden Personengruppen anwendbaren Recht aufgezeigt.
Öffentliches Personalrecht
Das Verfahren der Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beim Kanton Zürich setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und sie darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein. Ein sachlicher Grund liegt u.a. bei mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten vor. Der Beitrag basiert auf den Rechtsgrundlagen des Personalrechts des Kantons Zürich. Die Frage der Verhältnismässigkeit einer Kündigung sowie der Einhaltung der Verfahrensgarantien und die dadurch bestehenden Herausforderungen, stellen sich in vergleichbarer Weise in allen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Privates Individualarbeitsrecht
Öffentliches Personalrecht
Das Personaldossier und seine Tücken
Nicht selten weigern sich Arbeitgebende, Arbeitnehmenden (umfassende) Einsicht in das Personaldossier zu gewähren. Die Gründe können vielfältig sein. Die Arbeitnehmenden müssen den Prozessweg beschreiten, der bekanntlich viele Risiken birgt. Rechtsanwältin MLaw Melda Semi beleuchtet verschiedene Aspekte rund um den Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach Art. 8 DSG. Die Regeln des neuen Datenschutzgesetzes, das am 1. September 2023 in Kraft treten wird, beziehe sie in ihre Überlegungen mit ein.
Öffentliches Personalrecht
Zwei grosse Änderungen im Anstellungsverhältnis des Kantons Zürich
Per 1. Oktober 2022 haben zwei zentrale Institute des Personalrechts des Kantons Zürich wesentliche Änderungen erfahren. Einerseits wurde das Verfahren der Kündigung bei mangelhafter Leistung und unbefriedigendem Verhalten verschlankt und andererseits wurden die Ansprüche auf Abfindung bei unverschuldeter Entlassung reduziert.